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Grillsaison eröffnet: Das sollten Sie zu einer erfolgreichen Grillparty beachten

Grillsaison eröffnet: Das sollten Sie zu einer erfolgreichen Grillparty beachten

Nach wie vor ist die Grillsaison oft der Anlass für nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen, die manches mal auch vor dem Kadi landen.

Keine einheitlichen Regelungen
Wann, wo und wie oft ist Grillen erlaubt? Dazu gibt es weder im Bund noch bei den Ländern eine einheitliche Regelung.
Dementsprechend sind auch einschlägige Gerichtsurteile, die sich diesem Thema immer wieder mal annehmen müssen, uneinheitlich.
Wichtig ist dabei, das neben Regeln des Bundes und der jeweiligen Ländern auch oft noch Regelungen der Gemeinden zu berücksichtigen sind.
Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern kommen dann noch die Regelungen der Eigentümergemeinschaften bzw. bei Mietern die Regelungen des Mietvertrages hinzu.

Mieter sollten die Regelungen im Mietvertrag beachten.
Verstöße gegen Regelungen im Mietvertrag, insbesondere mehrfache Verstöße, und dazu gehörten auch Vereinbarungen zum Grillen, können zu einer Kündigung führen.


Grundsatz und Besonderheiten
Der Eigentümer darf grundsätzlich auf seinem Grundstück grillen so oft er will, sofern keine anderen Vorgaben dies einschränken.
Ebenso darf er in ausreichend befestigten Feuerstellen bzw. –schalen Lagerfeuer entzünden. Dabei muß er jedoch darauf achten, dass nur bestimmungsgemäße Stoffe verbrannt werden. Also Grillkohle oder trockenes, abgelagertes Holz beim Gartenfeuer. Die Verbrennung von Laub oder sonstigen Abfällen ist grundsätzlich verboten, ausgenommen es liegt eine abweichende Genehmigung vor. 

In einem Mietshaus kann dies jedoch erheblich andres aussehen, insbesondere für das Grillen auf einem Balkon. Ist in dem Mietvertrag und/oder einer in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung das Grillen auf dem wohnungseigenen Balkon untersagt, muß sich der Mieter daran halten. Dabei spielt es nach der Auffassung des Landgerichts Essen auch keine Rolle, ob es sich bei dem verwendeten Grill um einen Elektro- oder Holzgrill handelt (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 – 10 S 438/01).
Ist das Grillen nicht durch die Hausordnung oder Mietvertrag verboten, so gilt auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 

Bei Wohnungseigentum ist jeder Einzelfall für sich zu betrachten, inwieweit das Grillen erlaubt, zeitlich und/oder örtlich eingeschränkt oder gänzlich unzulässig ist. Wichtige Kriterien sind dabei die Lage und Größe des Gartens bzw. der Örtlichkeit, Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. 

Beim Grillen im Freien ist jedoch Vorsicht geboten. So wird beim Entzünden von offenen Feuern auf Straßen und in (Freizeit)anlagen einer behördlichen Genehmigung benötigt.
Gänzlich verboten ist das Entfachen von Feuern, also auch von Grills, in Naturschutz- und Waldgebieten, ausgenommen auf explizit ausgewiesenen Plätzen. 

Häufigkeit des Grillens
Bis dato hat der Gesetzgeber keine Vorgaben zur Häufigkeit des Grillens gemacht. Dementsprechend ist in jedem Rechtsstreit eine Entscheidung im konkreten Einzelfall zu treffen, was, wie oben bereits angesprochen, zu sehr unterschiedlichen Urteilen führt, nicht zuletzt, da kein Fall dem Anderen gleicht.

Ein wichtiger Grundsatz ist dabei die gegenseitigen Rücksichtnahme. Nach diesem Grundsatz versuchen die Gerichte die Interessen der Betroffenen mehr oder minder in Einklang zu bringen, teils mit überraschenden Ergebnissen.
So hat beispielsweise das Landgericht Aachen in einem Vergleich ein zweimaliges Grillen mit Holzkohle pro Monat als Höchstgrenze angesehen (LG Aachen, 6 S 2/02), während das Landgericht Stuttgart im Fall des Wohnungseigentums ein dreimaliges Grillen pro Jahr als zulässig ansah (LG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 1996, 10 T 359/96). 
Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn darf in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden, wenn die Mieter im Haus 48 Stunden vorher darüber informiert wurden. Spontane Grillpartys sind damit wohl eher ausgeschlossen.
Anhand dieser zitierten Urteile zeigen sich bereits die großen Unterschiede in der Rechtsprechung. Somit ist bei einem Nachbarschaftsstreit schwierig bis unmöglich vorherzusagen, wie dieser bei Gericht ausgeht.
Wie heisst es doch: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".

Umso wichtiger ist es, bereits im Vorfeld miteinander zu reden und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
 

Feuerschale, Schwedenfeuer:
Das Betreiben einer Feuerschale gehört zur normalen Nutzung des Grundstücks und ist erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, das geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen Brandgefahr getroffen wurden und Belästigungen anderer, insbesondere weiterer Hausbewohner vermieden werden (AG Potsdam, Urteil vom 24.02.2011, 24 C 406/10. 
Eine weitere Voraussetzung ist die Verbrennung trockenen, unbehandelten Holzes und die Vermeidung einer zu starken Rauch- und Qualmentwicklung. Wichtig ist weiterhin, die Brandstelle stets zu beaufsichtigen, schon in eigenem Interesse.


Lautstärke:
Was sehr oft vergessen wird ist, das Grillen meist auch mit einem höheren Lärmpegel einhergeht. Nach entsprechenden Lärmschutzgesetzen der Länder besteht meist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr „Nachtruhe“. In dieser Zeit hat jegliche lärmende Tätigkeit, auch laute Unterhaltung, zu unterlassen.
Dazu gehört auch die Lautstärke der Musik, aber auch zu lautes Sprechen und Singen der Grillpartyteilnehmer.

Fazit:
Insgesamt raten wir an dieser Stelle dazu, die Belange der Nachbarn zu berücksichtigen um die Grillparty ohne Auseinandersetzungen zu Ende feiern zu können. Sollte es trotzdem zu einer Beschwerde oder Auseinandersetzung kommen, raten wir "ruhig Blut" zu bewahren, auch wenn der Alkoholpegel manchesmal zu einer "enthemmteren" Aussprache verleitet. Insbesondere Partygäste sollten dabei bedenken, dass die Gastgeber auch nach der Party noch dort wohnen wollen und mit den Nachbarn auskommen müssen.

Photo by Aral Tasher on Unsplash

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