Keine Grunderwerbsteuer bei Immobilienverkauf an Miterben

Erben mehrere Menschen gemeinsam eine Immobilie, Wohnung oder Grundstück, so bilden die neue Besitzer automatsich eine Erbengemeinsschaft. 
Zukünftig entscheiden somit alle Teilnehmer der Erbengemeinschaft über die Immobilie bzw. das Grundstück. 
Dies kann mitunter schwierig werden, wenn mehrere, teils sehr utnerschiedliche Vrostellungen unter einen Hut gebracht werden sollen.

Im Zuge der sogenantnen Erbauseinadersetzung kann die Erbengemeinschaft Ihre Anteile an einen Dritten veräußern, oder aber auch untereinander. 

Steuerfreiheit für einmaligen Abkauf Anteile von Miterben.
Um die Aufhebung der Erbengemeinschaft innerhalb der Erben zumindest steuerlich einfacher zu machen, verzichtet der Staat auf die Grunderwerbsteuer, wenn die Erben Ihre Anteile an einen anderen Erben verkaufen.
Je weniger Eigentümer die Immobilie hat, umso einfacher werden auch zukünftige mit der Immobilie zusammenhängende Entscheidungen.
Leider blockieren sich die Eigentümer oft gegenseitig bei Entscheidungen, was zu Verzögerungen bei anstehenden Sanierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen führt, oder diese unterbleiben ganz und das Gebäude verfällt.

Achten sollte man jedoch darauf, dass diese Steuerfreiheit nur einmal gilt.
Verkauft einer der Käufer seine Anteile zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Erben, fällt Grunderwerbsteuer an, da die Steuerfreiheit unter Erben nur einmalig gewährt wird.
Das entschied der Bundesfinanzhof in 2016 (16.04.2016, Az. 4 K 1380/13).

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.

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