Neues Förderprogramm 'Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher' in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg plant das Förderprogramm "Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher" ab dem 1.3. 2021 neu aufzulegen.
Momentan wird die Verwaltungsvorschrift ausgearbeitet und wartet dann auf die Freigabe durch den Finanzausschuss des Landtages.
Vorgesehen ist ein Fördervolumen von 10 Millionen Euro bis zum 31.12.2022
Eine Antragstellung soll dann ab dem 1.3. 2021 möglich sein.
Mit der Neuauflage des Förderprogrammes „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ will das Land Baden-Württemberg den Bau von zusätzlichen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) anreizen und die Belastung der Verteilnetze senken.
Interessant in diesem Zusammenhang ist sicherlich, ob andere Bundesländer ähnliche Förderprogramme anbieten werden.
Hier einige FAQ aus dem bisherigen Förderprogramm, die sicherlich in ähnlicher Form auch für das neue Förderprogramm gelten dürften:
EINLEITUNG
Die Ausgestaltung des Förderprogramms, Förderbedingungen sowie technische Anforderungen sind den Internetseiten des Umweltministeriums, der L-Bank und der zum Förderprogramm gehörenden Verwaltungsvorschrift zu entnehmen. Grundlegende weitere mögliche Fragestellungen sind nachfolgend erläutert:
ALLGEMEIN
- Frage: Kann ich die Förderung für eine bestehende Photovoltaikanlage beantragen?
Antwort: Nein, die Förderung wird nur für einen Batteriespeicher gewährt, der mit einer neuen Photovoltaikanlage installiert wird. - Frage: Kann ein Batteriespeichersystem nachträglich erweitert werden?
Antwort: Ja, jedoch ohne Förderung und erst nach Abschluss des Förderverfahrens mit Auszahlung der Förderung durch die L-Bank. - Frage: Warum werden die Fördersätze zum 1. Januar 2019 abgesenkt?
Antwort: Sie werden abgesenkt, um den technologischen und kostenseitigen Entwicklungen der Stromspeichertechnologien Rechnung zu tragen. - Frage: Bis wann muss der Förderantrag gestellt werden, um die Fördersätze des Jahres 2018 in Anspruch nehmen zu können?
Antwort: Der Antrag muss spätestens am 31.12.2018 bei der L-Bank eingegangen sein. - Frage: Warum darf mit dem Vorhaben nicht vor der Bewilligung begonnen werden?
Antwort: Der Zuwendungsbescheid muss abgewartet werden, um den Zuwendungsempfänger davor zu bewahren, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Maßnahme in finanzielle Schwierigkeiten gerät, falls die beantragte Förderung nicht gewährt werden. Die bewilligende Stelle darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Antragsteller durch den vorzeitigen Beginn der Maßnahme Tatsachen geschaffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse, nur solche Anlagen zu fördern, die ohne die Unterstützung des Landes Baden-Württemberg nicht realisiert würden.
MINDESTINSTALLATIONSVERHÄLTNIS
- Frage: Warum wurde das Mindestinstallationsverhältnis von 1,2 kWp Nennleistung der Photovoltaikanlage (PVA) je 1 kWh nutzbarer Batteriekapazität gewählt?
Antwort: Das Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ hat das Ziel, den Bau von neuen Photovoltaikanlagen anzureizen. Mit der Vorgabe des Mindestinstallationsverhältnisses wird vermieden, dass die Photovoltaikanlage unterdimensioniert wird.
EINSPEISUNGSBEGRENZUNG
- Frage: Warum gilt eine Einspeisebegrenzung von 50 Prozent (für PVA < 30 kWp) bzw. 60 Prozent (für PVA > 30 kWp)?
Antwort: Bereits gesetzlich gilt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 b EEG für PV-Anlagen < 30 kWp die Maßgabe, die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen. Hierzu sei erwähnt, dass PV-Anlagen in der Regel nur unter sehr günstigen Bedingungen 70 Prozent der Nennleistung überschreiten, also keine oder nur geringe Abregelungsverluste entstehen. Wird ein Teil der eigenen Stromproduktion selbst verbraucht (oder zunächst zwischengespeichert), verringert sich der Verlust. Mit der erweiterten Einspeisebegrenzung werden die Belastungen der Verteilnetze in Spitzenlastzeiten durch PV-Anlagen weiter vermindert. Mit einem vorausschauenden, prognosebasierten Batteriemanagementsystem können auftretende Abregelungsverluste bei nahezu gleichbleibender Eigenversorgung minimiert werden, weshalb im Rahmen des Förderprogramms ein einmaliger Bonus in Höhe von 250 Euro für solche Systeme gewährt.
ANTRAGSTELLUNG
- Frage: Akzeptiert die L-Bank bei der Antragsstellung auch eine Händlererklärung zum PVBatteriespeichersystem?
Antwort: Die Erfüllungsnachweise der technischen Anforderungen an das PVBatteriespeichersystem werden durch eine Händler- oder Herstellererklärung akzeptiert. Wurden für die Herstellererklärung Vordrucke der L-Bank verwendet, können diese eingereicht werden. Vordrucke für das KfW-Bundesförderprogramm werden dagegen nicht akzeptiert.
MONITORING
- Frage: Wann muss ich mich beim Speichermonitoring des Landes registrieren?
Antwort: Der Registrierungsnachweis ist nach der Installation Ihres PVBatteriespeichersystems mit dem Verwendungsnachweises bei der L-Bank einzureichen. Die Registrierung ist auf der Internetseite Speichermonitoring Baden-Württemberg möglich.
Infos unter: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/informieren-beraten-foerdern/foerdermoeglichkeiten/pv-speicher/
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