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Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld ist im Gegensatz zu eienr Hypothek nicht an eine bestimmte Forderung geknüpft (Akzessorietät).
Somit kann eine Eigentümergrundschuld auch ohne eine Forderung bestehen. Mit einer Eigentümergrundschuld stellt sich der Grundstückseigentümer für künftig mögliche Kredite besser, da er damit seine Bonität bzw. Sicherheitenstellung verbessert bzw. vereinfacht.
Für die Sicherheitsbewertung ist allerdigns die Rangstelle im Grundbuch vom großer Bedeutung. Dies erklären wir an anderer Stelle.
Die Eigentümergrundschuld ist inm BGB, § 1196 geregelt.
Eine Eigentümergrundschuld wird in der Regel durch einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch bestellt.
Sie entsteht ebenfalls, wenn der Grundstückseigentümer auf die Grundschuld zahlt.
Erfolgt eine Übereignung des Grundstücks durch seinen Inhaber ohne Übertragung der Grundschuld, dann verbleibt die Eigentümergrundschuld beim vorherigen Eigentümer und wird dadurch zur Fremdgrundschuld.
Gemäß § 1197 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer jedoch nicht Zwangsvollstreckung auf sein eigenes Grundstück betreiben.
Wir tragen alle Informationen aus ausgesuchten Quellen sorgsam zusammen. Trotzdem übernehmen wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit. Verwendete Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Firmen/Inhaber.

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