50% Grundsteuerermäßigung bei unverschuldet erhebliche Mietausfälle - Antragsfrist 31.3.

50% Grundsteuererlass bei Mietausfall jetzt beantragen

Haben Sie als Vermieter im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle, können Sie auf Basis des ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) eine Erstattung der Grundsteuer von bis zu 50%, in Sonderfällen bis zu 100% geltend machen.

Was sind unverschuldete Mietausfälle:

Das kann z.B. längerer Leerstand sein, obwohl sie sich nachweislich um eine Nachvermietung gekümmert haben. Oder wegen Naturkatastrophen, Wohnungsbrand, Wasserschäden u.a.
Liegt die Erhaltung Ihres Gebäudes im öffentlichen Interesse, so kann die Grundsteuererstattung / Grundsteuererlass sogar bis zu 100% betragen. Dazu zählen z.B. Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen. Hier gibt es allerdings eine Voraussetzung: Die Erhaltungskosten müssen regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzung wird der Gegenwert der Nutzung als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Wer ist zuständig:

Da die Grundsteuer eine Gemeindesteuer ist, ist in der Regel das Steueramt bzw. die Kämmerei Ihrer Gemeinde zuständig. Am einfachsten finden sie das heraus, wenn sie ihren letzten Grundsteuerbescheid ansehen.

Fristen:

Für das Jahr 2021 kann der Antrag auf Ermäßigung bis spätestens den 31.3.2022 gestellt werden.

Bemessung für die Höhe der Erstattung:

Haben Sie mehr als 50% Verlust der Mieterträge im vergangenen Jahr verkraften müssen, kann der Erlass 25% betragen. Hat die Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen, kann die Erlass 50% betragen. Grundlage ist der §33 Grunsteuergesetz (GrStG), derzeit gültig bis 2024.
 

Hier ein Auszug aus den Gesetzen:

§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG), Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung
(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist
1. ...
2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.
...
§ 34 Grundsteuergesetz (GrStG), Verfahren
(1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaßzeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.
(2) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.
...

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.