Beiträge aus dem Bereich: Recht

Tabus an der Grundstücks­grenze: Dämmung

Ist die Überschreitung der Grundstücksgrenze bei nachträglicher Dämmung mit dem Grundgesetz vereinbar?

Das bauliche Überschreiten der Grundstücksgrenze führt oft zu Auseinandersetzung.

Gerade bei Grenzbebauung kann die (nachträglich) angebrachte Dämmung in das Nachbargrundstück ragen.

Bei Neubauten ist dies grundsätzlich nicht zulässig.

Beim nachträglichen Dämmen von Bestandsimmobilien hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch kein Problem mit einer Grenzüberschreitung.

Im Verfahren (V ZR 23/21 vom und Ureil vom Urteil vom 23.6.2022 ) hat der BGH die Frage geklärt, ob das Überbauen des Nachbargrundstückes in Folge der Anbringung einer Wärmedämmung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das letztinstanzliche Urteil verurteilte den Kläger, die Überbauung zu dulden.

Entsprechende gesetzliche Regelungen wurde von verschiedenen Bundesländern bereits einige Jahre vorher bei Novellierungen des jeweiligen Landesbaurechts verankert. In Baden-Württemberg zum Beispiel am 12. Februar 2014. (Siehe auch Beitrag der Architektenkammer Baden-Württemberg)

Allerdings darf die nachträglich angebrachte Dämmung die Nutzung des Nachbargrundstückes nur geringfügig beeinträchtigen und muß den baulichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.
Den Geschädigten bzw. Nachbarn steht im Gegenzug eine sogenannte Überbaurente zu - diese ist allerdings in aller Regel minimal.

Keine Duldung bei erforderlichen baulichen Veränderungen

In einem anderen Streitfall hatte der BGH darüber zu urteilen, ob der Nachbar eine bauliche Veränderung an seinem Haus dulden muss, die aufgrund der Hausdämmung erforderlich wäre.

Dies hat der BGH im vorliegenden Streitfall verneint (Urteil vom 14.06.2019, Az.: V ZR 144/18).

Allerdings hat das Urteil nur direkte Auswirkung auf das Land Hessen, da im vorliegenden Streitfall das Bau- und Nachbarschaftsrecht des Landes Hessen maßgeblich war.
Wie sich dies in anderen Bundesländern verhält, hängt somit auch erheblich vom jeweiligen Landesbaurecht, bzw. Nachbarschaftsrecht ab.
In jedem Fall sollten Bauherren*Innen, die eine nachträgliche Dämmung, welche ihre Grundstücksgrenze überschreitet, vor der gewünschten Maßnahme entsprechende fachliche Beratung einholen.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die gewünschte Dämmung an dem Reihenhaus die Grundstücksgrenze ca. 11cm überschritten hätte. Um diese anbringen zu können, hätte der Nachbar neben der Verlegung der Entlüftungsleitung seines Öltanks auch das Verlegen einer Stromleitung und der Küchenentlüftung vornehmen müssen. Außerdem wären Arbeiten am Dach des Nachbarn erforderlich geworden. Obwohl der dämmwillige Bauherr die dafür anfallenden Kosten übernommen hätte, war der Nachbar nicht gewillt, diese Arbeiten vornehmen zu lassen.

 

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BGH urteilt im Honorar­streit: Planer können Nachforderungen stellen

BGH urteilt im Honorar­streit: Planer können Nachforderungen stellen

Letztendliche Entscheidung

Architekten und Ingenieure können für vor 2021 abgeschlossene Verträge, Nachforderungen verlangen, sofern das vereinbarte Pauschalhonorar unter den bis dahin geltenden Mindestsätzen der HOAI lag. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19).

Viele bis dahin ruhend gestellte Verfahren dürften nun zu einem Ende kommen. Außerdem dürfte dieses Urteil wohl einige neue Verfahren in Gang setzen.

Zu Grunde liegender Fall:

Der Inhaber eines Ingenieurbüros aus Nordrhein-Westfalen (NRW) klagte auf über 100.000 EUR Nachforderung für seine erbrachten Leistungen.
Basis dieser Forderung war für Ihn die bis dahin geltende HOAI. Und das, obwohl, ursprünglich ein pauschales Honorar von rund 55.000 EUR vereinbart war.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Begründung des Klägers und fand die Nachforderung als gerechtfertigt. Begründet wurde dies damit, dass der vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI verstößt, das ja als zwingendes Preisrecht galt.
Die Beklagte erhob daraufhin Einspruch beim Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH wies die Revision jedoch zurück.

EU-Vorgaben sind Anweisungen an einen Staat

Grundlage dieser Zurückweisung war ein Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022. Dieser urteilte: Deutsche Gerichte können die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privatleuten weiter anwenden. EU-Vorgaben hätten keine unmittelbaren Wirkung auf Privatpersonen, sondern seien Anweisungen an einen Staat.

HOAI-Regelung:

Das EuGH hat 2019 die bis dahin geltende HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als rechtswidrig an.
In der HOAI hatte festgeschrieben, welches Honorar für eine Immobilienplanung verlangt werden darf.

Neue HOAI seit 2021
Als Folge wurde 2021 eine neue HOAI herausgebracht. Im Gegensatz zu den früheren verbindlichen Mindest- bzw. Höchsthonoraren enthält die neue HOAI nunmehr Empfehlungen.

Auswirkungen auf Häuslebauer

Welche Auswirkungen dies auf den privaten Häuslebauer haben wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ein privater Bauherr wohl als Laie im geltenden Honorarrecht nicht unbedingt deren Unterschreitung erkennen konnte.
Laut Verband Privater Bauherren steht privaten Bauherren, die zu einer Nachzahlung verurteilt werden, ein Schadenersatzanspruch gegen den Bund als HOAI - Verordnungsgeber zu. Ob eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsse sich aber erst noch zeigen. Davon abgesehen könne manche Schadenersatzansprüche bereits verjährt sein.

Ob das Urteil also zu einer Klagewelle führt bleibt abzuwarten.

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BGH stärkt Verbraucher­rechte bei Immobilien­darlehen

BGH stärkt Verbraucher­rechte bei Immobilien­darlehen

Kündigen Darlehensnehmer eines Immobilienkredites diesen vorzeitig, so werden oft hohe Vorfälligkeitsentschädigungen seitens der kreditgebenden Bank bzw. des Kreditgebers in Rechnung gestellt. Nicht selten mehrere 10.000 EUR.

In einem entsprechenden Verfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun zugusnten des Kunden entschieden, der gegen diese Vorfälligkeitsforderung geklagt hatte (Az.: 17 U 810/19 vom 1.7.2020). Dem Urteil hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe angeschlossen. 

 

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Bei Beschädigung von Baumaterial eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmers besteht kein vertraglicher Schadens­ersatz­anspruch

Wird auf einer Baustelle Baumaterialen eines Bauunternehmens durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmens beschädigt, so greift der vertragliche Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht. Begründung: Zwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung.
Das geschädigte Bauunternehmen ist auch nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem anderen Bauunternehmen und dem Auftraggeber einbezogen. So ein Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 8.1.2021 (21U 1064/20).

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Nützliches Tool für den (Gelegenheits-) Heimwerker: Kopierschablone

Heute ein Tipp für alle "Heimwerker":

Ist es Ihnen auch schon so ergangen, dass Sie ein Bauteil an die Kontur eines anderen anpassen wollten?
Meterstab ausgepakt, längs gemessen, quer gemessen, aufgeschrieben, übertragen und dann passt es doch nicht so richtig?
Frei nach dem Spruch: "zweimal gekürzt und immer noch zu kurz"

Ein nützliches Hilfsmittel möchte ich Ihnen an dieser Stelle kurz vorstellen:

Die flexible Kopierschablone

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  • Wilfried Wacker Wilfried Wacker
BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus
Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

Nach § 1004 Abs. 1 BGB besteht für Grundstückseigentümer ein Recht auf Rückschnitt herüberhängender Äste von Bäumen auf dem Nachbargrundstück. Dieses Recht ist nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Nach Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) 

Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbar auf Rückschnitt der herüberhängenden Äste. Der Beklagte widersprach dieser Klage mit dem Argument, dass der Kläger die Klage erst mehr als 3 Jahre später einreichte und begründete dies mit der 3-Jährigen Verjährungsfrist. Der Kläger wiedersprach dem und berief sich auf § 26 Abs. 3 NRG BW, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen nicht verjährt.

Sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger war damit nicht einverstanden und legte Revision ein.

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  • Wilfried Wacker Wilfried Wacker
Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages

Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages

Neuer Job, andere Wohnung, zusammenziehen mit der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner.
Oft stellt sich dabie die Frage: Wie komme ich am schnellsten aus dem bisherigen Mietvertrag heraus.

 

Wer kurzfristig aus seiner Wohnung ausziehen möchte, sieht sich oft mit der Kündigungsfrist seines Mietvertrages konfrontiert.
Um diese zu umgehen, ist die meistgenannte Lösung: Einen Nachmieter suchen. Leider funktioniert dies nicht(so einfach).

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  • Wilfried Wacker Wilfried Wacker
Keine Grunderwerbsteuer bei Immobilienverkauf an Miterben

Erben mehrere Menschen gemeinsam eine Immobilie, Wohnung oder Grundstück, so bilden die neue Besitzer automatsich eine Erbengemeinsschaft. 
Zukünftig entscheiden somit alle Teilnehmer der Erbengemeinschaft über die Immobilie bzw. das Grundstück. 
Dies kann mitunter schwierig werden, wenn mehrere, teils sehr utnerschiedliche Vrostellungen unter einen Hut gebracht werden sollen.

Im Zuge der sogenantnen Erbauseinadersetzung kann die Erbengemeinschaft Ihre Anteile an einen Dritten veräußern, oder aber auch untereinander. 

Steuerfreiheit für einmaligen Abkauf Anteile von Miterben.
Um die Aufhebung der Erbengemeinschaft innerhalb der Erben zumindest steuerlich einfacher zu machen, verzichtet der Staat auf die Grunderwerbsteuer, wenn die Erben Ihre Anteile an einen anderen Erben verkaufen.
Je weniger Eigentümer die Immobilie hat, umso einfacher werden auch zukünftige mit der Immobilie zusammenhängende Entscheidungen.
Leider blockieren sich die Eigentümer oft gegenseitig bei Entscheidungen, was zu Verzögerungen bei anstehenden Sanierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen führt, oder diese unterbleiben ganz und das Gebäude verfällt.

Achten sollte man jedoch darauf, dass diese Steuerfreiheit nur einmal gilt.
Verkauft einer der Käufer seine Anteile zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Erben, fällt Grunderwerbsteuer an, da die Steuerfreiheit unter Erben nur einmalig gewährt wird.
Das entschied der Bundesfinanzhof in 2016 (16.04.2016, Az. 4 K 1380/13).

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