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Wilfried Wacker
Ab heute, 1.7.2022 können die ca. 26 Millionen Immobilienbesitzer*Innen Ihre Feststellungserklärung zur Berechnung der reformierten Grundsteuer abgeben. Viel Zeit bleib allerdings nicht. Abgabeschluß ist der 31. Oktober 2022, also in 4 Monaten. Betroffen davon sind Eigentümer*Innen von Grundstücken (Grundsteuer b) sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundsteuer A). Die Feststellungserklärung, welche einer Steuererklärung entspricht kann nur digital abgegeben werden. Eine Möglichkeit ist das Portal MeinElster, oder über Ihren Steuerberater. Nur in besonderen Fällen kann die Erklärung auch schriftlich beim Finanzamt eingereicht werden. Die Grundsteuer ist eine Landessteuer. Somit sind auch die Erfassungsbögen von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die bisherige Grundsteuerberechnung basierte auf den Einheitswerten der Gr4undstücke. Gerde in Ballungszentren war der tatsächliche Wert eines Grundstückes aber oft ein vielfaches davon. 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Art der Besteuerung nicht mehr zeitgemäß ist und auch eine Ungleichbehandlung darstellt. In der Folge war der Gesetzgeber gezwungen, ein neues Berechnungsverfahren, das den wirklichen Wert des Grundstückes mehr berücksichtigt, zu erarbeiten und zu beschließen. Allerdings mit der Rahmenbedingung, dass das Gesamtsteueraufkommen nicht höher sein darf, wie nach dem alten Verfahren. Grundsätzlich ja. Bei vielen Grundstücken dürfte es aber durchaus Sinn machen, sich fachliche Unterstützung zu holen, wie z.B. bei einem Steuerberater. Bei vielen Grundstücken dürfte es einen „gewissen Spielraum“ geben, was zu mehr oder weniger Steuern führen könnte, wie Steuerberater Tobias Meschede in einem Interview der Bauherren-Sprechstunde erklärte. Insbesondere ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu achten, denn wer falsche oder zu niedrige Angaben macht, kann der Steuerhinterziehung beschuldigt werden. Wer zu hohe Angaben macht, zahlt zuviel Steuern Das vollständige Interview von Wilfried Wacker mit Tobias Meschede finden sie hier: https://ich-moechte-ein-haus.de/BHS123 #ichmoechteeinhaus #Grundsteuer #BauherrenInnen_Spreschstunde
Die Uhr tickt – Abgabefrist ist der 31.10.2022
Wenn betrifft es:
Abgabemodalitäten:
Unterschiede in den Bundesländern:
Weshalb neue Grundsteuer?
Kann ich die Erklärung selbst machen?
Falsche Angaben können zur Steuerhinterziehung werden:
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Wilfried Wacker
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Wilfried Wacker
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Wilfried Wacker
Architekten und Ingenieure können für vor 2021 abgeschlossene Verträge, Nachforderungen verlangen, sofern das vereinbarte Pauschalhonorar unter den bis dahin geltenden Mindestsätzen der HOAI lag. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19). Viele bis dahin ruhend gestellte Verfahren dürften nun zu einem Ende kommen. Außerdem dürfte dieses Urteil wohl einige neue Verfahren in Gang setzen. Der Inhaber eines Ingenieurbüros aus Nordrhein-Westfalen (NRW) klagte auf über 100.000 EUR Nachforderung für seine erbrachten Leistungen. Grundlage dieser Zurückweisung war ein Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022. Dieser urteilte: Deutsche Gerichte können die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privatleuten weiter anwenden. EU-Vorgaben hätten keine unmittelbaren Wirkung auf Privatpersonen, sondern seien Anweisungen an einen Staat. Das EuGH hat 2019 die bis dahin geltende HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als rechtswidrig an. Neue HOAI seit 2021 Welche Auswirkungen dies auf den privaten Häuslebauer haben wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ein privater Bauherr wohl als Laie im geltenden Honorarrecht nicht unbedingt deren Unterschreitung erkennen konnte. Ob das Urteil also zu einer Klagewelle führt bleibt abzuwarten.
Letztendliche Entscheidung
Zu Grunde liegender Fall:
Basis dieser Forderung war für Ihn die bis dahin geltende HOAI. Und das, obwohl, ursprünglich ein pauschales Honorar von rund 55.000 EUR vereinbart war.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Begründung des Klägers und fand die Nachforderung als gerechtfertigt. Begründet wurde dies damit, dass der vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI verstößt, das ja als zwingendes Preisrecht galt.
Die Beklagte erhob daraufhin Einspruch beim Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH wies die Revision jedoch zurück.EU-Vorgaben sind Anweisungen an einen Staat
HOAI-Regelung:
In der HOAI hatte festgeschrieben, welches Honorar für eine Immobilienplanung verlangt werden darf.
Als Folge wurde 2021 eine neue HOAI herausgebracht. Im Gegensatz zu den früheren verbindlichen Mindest- bzw. Höchsthonoraren enthält die neue HOAI nunmehr Empfehlungen.Auswirkungen auf Häuslebauer
Laut Verband Privater Bauherren steht privaten Bauherren, die zu einer Nachzahlung verurteilt werden, ein Schadenersatzanspruch gegen den Bund als HOAI - Verordnungsgeber zu. Ob eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsse sich aber erst noch zeigen. Davon abgesehen könne manche Schadenersatzansprüche bereits verjährt sein.
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Wilfried Wacker