BGH urteilt im Honorarstreit: Planer können Nachforderungen stellen
Letztendliche Entscheidung
Architekten und Ingenieure können für vor 2021 abgeschlossene Verträge, Nachforderungen verlangen, sofern das vereinbarte Pauschalhonorar unter den bis dahin geltenden Mindestsätzen der HOAI lag. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19).
Viele bis dahin ruhend gestellte Verfahren dürften nun zu einem Ende kommen. Außerdem dürfte dieses Urteil wohl einige neue Verfahren in Gang setzen.
Zu Grunde liegender Fall:
Der Inhaber eines Ingenieurbüros aus Nordrhein-Westfalen (NRW) klagte auf über 100.000 EUR Nachforderung für seine erbrachten Leistungen.
Basis dieser Forderung war für Ihn die bis dahin geltende HOAI. Und das, obwohl, ursprünglich ein pauschales Honorar von rund 55.000 EUR vereinbart war.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Begründung des Klägers und fand die Nachforderung als gerechtfertigt. Begründet wurde dies damit, dass der vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI verstößt, das ja als zwingendes Preisrecht galt.
Die Beklagte erhob daraufhin Einspruch beim Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH wies die Revision jedoch zurück.
EU-Vorgaben sind Anweisungen an einen Staat
Grundlage dieser Zurückweisung war ein Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022. Dieser urteilte: Deutsche Gerichte können die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privatleuten weiter anwenden. EU-Vorgaben hätten keine unmittelbaren Wirkung auf Privatpersonen, sondern seien Anweisungen an einen Staat.
HOAI-Regelung:
Das EuGH hat 2019 die bis dahin geltende HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als rechtswidrig an.
In der HOAI hatte festgeschrieben, welches Honorar für eine Immobilienplanung verlangt werden darf.
Neue HOAI seit 2021
Als Folge wurde 2021 eine neue HOAI herausgebracht. Im Gegensatz zu den früheren verbindlichen Mindest- bzw. Höchsthonoraren enthält die neue HOAI nunmehr Empfehlungen.
Auswirkungen auf Häuslebauer
Welche Auswirkungen dies auf den privaten Häuslebauer haben wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ein privater Bauherr wohl als Laie im geltenden Honorarrecht nicht unbedingt deren Unterschreitung erkennen konnte.
Laut Verband Privater Bauherren steht privaten Bauherren, die zu einer Nachzahlung verurteilt werden, ein Schadenersatzanspruch gegen den Bund als HOAI - Verordnungsgeber zu. Ob eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsse sich aber erst noch zeigen. Davon abgesehen könne manche Schadenersatzansprüche bereits verjährt sein.
Ob das Urteil also zu einer Klagewelle führt bleibt abzuwarten.
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