Auto vor statt in der Garage geparkt - 30% weniger Erstattung bei Diebstahl
Viele Garagenbesitzer geben bei Ihrer KFZ-Versicherung an, das Auto nachts in ihrer Garage zu parken um dadurch eine günstigere Prämie zu erhalten.
Dann sollten Sie dies auch wirklich tun.
In einem aktuellen Urteil wurde einem Fahrzeugbesitzer sein Auto gestohlen. Das Besondere daran: Er hatte sein Auto vor der Garage geparkt, und nicht, wie seiner KFZ-Versichrung angegeben, in der Garage. Die Versicherung kürzte daraufhin den Anspruch des Fahrzeugbesitzers um 40%. Dies wollte der Autofahrer nicht akzeptieren und klagte dagegen.
Vor Gericht nur Teilerfolg - Versicherung darf Leistung kürzen
Das Landgericht Magdeburg urteilte in diesem Fall, dass die Versicherung den Schadenersatz um 30% kürzen durfte. Wenn der Fahrzeughalter angibt, dass das Fahrzeug nachts in der Garage steht und dies aber nicht tut, darf die Versicherung den Schadenerstzanspruch kürzen. Erschwerend kam in dem konkreten Fall noch dazu, dass das Fahrzeug über einen Funkschlüssel verfügte und die Daten des Autoschlüssels ausgelesen werden konnten. Hätte der Besitzer sein Fahrzeug in der Garage geparkt, wäre der Diebstahl deutlich schwieriger ausgefallen. So die Begründung des Gerichtes. Mildernd kam für den Autobsitzer der Umstand, dass er sein Fahrzeug auf seinem Grundstück geparkt hatte.
Zwei Erkenntnisse:
a) Haben Sie bei Ihrer Versicherung angegeben, dass Sie Ihr Fahrzeug in der Garage parken, so tun Sie das auch. Alternativ geben Sie bei der Versicherung an, dass das Fahrzeug ggf. zwar auf Ihrem Grundstück, aber nicht in der Garage geparkt wird.
b) Schützen Sie Ihren Fahrzeugschlüssel vor unbefugtem Auslesen. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass Sie den Fahrzeugschlüssel nach Betreten des Hauses in eine metallenen Schlüsselbox aufbewahren. Meist ist dies einfach nur eine Gewohnheitssache.