BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus
Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt

Nach § 1004 Abs. 1 BGB besteht für Grundstückseigentümer ein Recht auf Rückschnitt herüberhängender Äste von Bäumen auf dem Nachbargrundstück. Dieses Recht ist nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Nach Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) 

Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbar auf Rückschnitt der herüberhängenden Äste. Der Beklagte widersprach dieser Klage mit dem Argument, dass der Kläger die Klage erst mehr als 3 Jahre später einreichte und begründete dies mit der 3-Jährigen Verjährungsfrist. Der Kläger wiedersprach dem und berief sich auf § 26 Abs. 3 NRG BW, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen nicht verjährt.

Sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger war damit nicht einverstanden und legte Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Rückschnitt
Auch die Revision des Klägers scheiterte vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückschnitt der Äste zu, da der Anspruch verjährt sei.
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.

Das Gericht wies die Begründung des Klägers, dass das der Anspruch auf Verjährung § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar ist, zurück.
Vielmehr unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.
Nach Ansicht des BGH erfasse die vom Kläger vorgebrachte unverjährbarkeit nur Ansprüche aus dem Landesrecht welches nach § 23 NRG BW, der den Rückschnitt von Ästen von Obstbäumen regelt.
So dürfe der Landesgesetzgeber nicht Art und Umfang der Ansprüche wegen einer von § 1004 Abs. 1 BGB erfassten Eigentumsbeeinträchtigung zugsunten des Nachbarn erweitern und Ausnahmen von der Verjährungsvorschriften des BGB gewähren. Dazu fehle es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz.

Fazit: Als Betroffener sollten Sie überhängende Äste von Nachbarbäumen zeitnah anmahnen und ggf. dagegen vorgehen, da Sie ansonsten den Anspruch nach 3 Jahren verlieren.

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.

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