| a | B | D | E | F | G | H | K | L | M | N | P | S | T | V | W | Z |

Wohn-Riester

Auch die eigenen vier Wände können Teil der geförderten Altersvorsorge sein. Das Eigenheimrentengesetz – oder einfach „Wohn-Riester“ genannt – bietet Bürgern verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten: vom geförderten Bau oder Kauf eines Eigenheims über den altersgerechten Umbau einer Immobilie bis zum Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts.

10 Fragen zu Wohn-Riester
Bereits ab November 2008 gibt es die neue Wohn-Riester Förderung in Deutschland. Wie funktioniert eigentlich der Wohn-Riester und was bringt die Wohn-Riester Förderung überhaupt?

1. Frage: Wohn-Riester - was ist Wohn-Riester überhaupt?

Bisher gab es die staatlichen Riester-Zulagen nur für zertifizierte Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Mit dem Eigenheimrentengesetz vom Juli 2008 steht jetzt das selbst genutzte Wohneigentum gleichberechtigt neben den anderen Formen der privaten Altersvorsorge und wird in gleicher Weise gefördert.

Somit werden auch Einzahlungen, also Ihre Spar- und Tilgungsleistungen auf zertifizierte Wohn-Riester Darlehen und Wohn-Riester Bausparverträge förderfähig.

2. Frage: Wer ist überhaupt Wohn Riester förderberechtigt?

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den bisherigen Riester Altersvorsorgeverträgen.
Anspruch auf die Förderung haben alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, pflichtversicherte Selbstständige, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie deren Ehepartner, wenn sie einen eigenen Wohn Riester Vertrag haben.

3. Frage: Wie hoch ist die staatliche Förderung beim Wohn-Riestern?

Wer 4 Prozent aus dem Bruttoeinkommen des Vorjahres auf einem Riester-Vertrag anlegt (max. 2.100 Euro inklusive Zulagen) erhält den vollen Riester-Bonus von 154 Euro Grundzulage bzw. 308 Euro bei Verheirateten. Pro Kind gibt es jeweils 185 Euro, für jedes ab 2008 geborene Kind sogar 300 Euro.

Eine besondere Förderung gibt es für Jugendliche unter 25 Jahren: Sie erhalten sowohl für neu abgeschlossene wie auch für bestehende Riester-Verträge einen einmaligen Berufsanfängerbonus in Höhe von 200 Euro.

4. Frage: Wofür kann ich einen Wohn-Riester-Vertrag verwenden?

Wohn-Riester Verträge können für folgendes verwendet werden:
-    den Bau oder Kauf einer Immobilie
-    die Anschlussfinanzierung eines bestehenden Darlehens
-    Jederzeitige förderunschädliche Kapitalentnahme zur Entschuldung (Sondertilgung in ein bestehendes Darlehen)
-    altersgerechter und barrierefreier Umbau.

Voraussetzung ist, dass die Immobilie sich in Deutschland befindet und selbst genutzt wird.

5. Frage: Kann ich meinen bestehenden Riester-Rente Vertrag auflösen und für den Bau oder Kauf einer Immobilie verwenden?

Wer bereits einen Riester-Vertrag bespart, kann 75 % oder das gesamte angesparte Kapital entnehmen für die die in Frage 4 genannten Punkte verwenden. Möglich ist auch eine Übertragung des Kapitals in einen Wohn-Riester Bausparvertrag.

Wer Wohn-Riester nutzen möchte, aber seinen Riester-Rente Vertrag nicht auflösen möchte, kann den bestehenden Vertrag auch „ruhen“ lassen, d.h. die Besparung einstellen und die Zulagen für den neuen Wohn-Riester Vertrag beantragen.

6. Frage: Wir haben bereits gebaut. Können wir mit der Wohn-Riester Förderung auch das laufende Baudarlehen tilgen?

Ja, die Wohn-Riester Förderung kann zur Tilgung genutzt werden. Entweder als Sondertilgung (sofern die Bedingungen es Baudarlehens Sondertilgungen vorsehen) oder zur Entschuldung/Ablösung des Darlehens am Ende der Zinsbindung.  

Dies gilt nun auch für Immobilen die vor dem 01.01.2008 erworben wurden.

7. Frage: Wird das bereits angesparte Riester Kapital als Eigenkapital anerkannt?

Ja, Banken und Bausparkassen erkennen das bereits angesparte Riester Kapital voll als Eigenkapital an.

8. Frage: Kann ich mit Riester bzw. Wohn Riester modernisieren?

Nein, Modernisierungsmaßnahmen werden nicht gefördert. Auch z.B. ein Anbau wäre nicht förderfähig.

Für den altersgerechten und barrierefreien Umbau kann der Wohn-Riester Vertrag hingegen seit dem Jahr 2014 verwendet werden. Es gilt dabei einige Bedingungen einzuhalten.

9. Frage: Was passiert, wenn ich die neue Wohn Riester Förderung für meine Baufinanzierung verwende, das Haus oder die Wohnung aber später vermiete oder verkaufe?

Bei Verkauf oder Vermietung  einer Wohn-Riester geförderten Immobile müssen die staatlich gewährten Zulagen, sowie der gewährte Steuervorteil, zurück gezahlt werden.

Ausnahmen: Die bereits gewährte Wohn-Riester Förderung wird innerhalb von 4 Jahren in ein neues selbst bewohntes Eigentum oder in einen Riester Vertrag eingezahlt. Wird das Eigenheim aus berufsbedingtem Umzug zeitweise vermietet, muss die Wohn Riester Förderung nicht zurück erstattet werden, wenn Sie bis zum 67. Lebensjahr die Selbstnutzung wieder aufnehmen.

Es gilt zu bedenken: Selbst wenn die Zulagen u. der Steuervorteil zurück bezahlt werden müssen, ist die Immobilie durch die Wohn-Riester Förderung i.d.R. auch deutlich entschuldeter (weist zum Verkaufszeitpunkt eine geringere Restschuld auf).

10. Frage: Muss die Wohn Riester Förderung im Rentenalter versteuert werden?

Ja, wie bei allen Riester-Verträgen unterliegt auch die Wohn-Riester Förderung der nachgelagerten Besteuerung. Ihre Beiträge in der Sparphase sind steuerfrei, die Auszahlungen im Rentenalter aber steuerpflichtig.

Es kann mitunter sogar ein Steuervorteil sein, da Sie während Ihrer Berufstätigkeit in der Regel einen hohen Steuersatz haben (und keine Zahlungen leisten müssen) und im Rentenalter einen deutlich niedrigeren Steuersatz (erst dann wird besteuert: Variante 1 die fällige Steuer wird bis zum 85. Lebensjahr jährlich gezahlt, oder Variante 2 zu Rentenbeginn die gesamte Steuerschuld auf einem Mal mit einem 30 % Rabatt)

Die Wohn Riester Förderung bietet Ihnen jedoch trotz nachgelagerter Besteuerung einen enormen Vorteil während der Rückzahlung Ihres Immobiliendarlehens – und das bis zu 50.000 € -.

Wir tragen alle Informationen aus ausgesuchten Quellen sorgsam zusammen. Trotzdem übernehmen wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit. Verwendete Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Firmen/Inhaber.

Der Inhalt unseres Lexikons ist derzeit im Aufbau. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn Sie den gewünschten Sucheintrag derzeit nicht finden.
Anregungen und Infos sind jederzeit willkommen.