Tabu an der Grundstückgrenze: Zäune, Hecken, Gartenhütten

Tabu an der Grundstückgrenze: Zäune, Hecken, Gartenhütten

Platz für die Gartengeräte muss her, oder ein neuer Sichtschutz.

Nicht selten führt dies im Laufe der Zeit zu Verdruss.

Gartenhaus / Geräteschuppen:

Wird das gewünschte Gartenhäuschen auf die Grenze gebaut, ragt unter Umständen der Dachüberstand auf Nachbars Grundstück. Mag dies anfänglich vom Nachbar noch geduldet werden, kann sich dies im Laue der Zeit auch ändern. Insbesondere auch dann, wenn das Nachbargrundstück einen neuen Eigentümer bekommt. Dann ist der Ärger vorprogrammiert.
Denn: Keinerlei Bestandteile dürfen in das Nachbargrundstück ragen. Und aus einer (anfänglichen) Duldung des Nachbarn kann i.d.R.  kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden.

Größe von Gartenhäusern beachten:

Abgesehen davon: Überschreitet das Gartenhaus bestimmte Größen, ist eine Baugenehmigung erforderlich und/oder eine Grenzbebauung unzulässig sein. Welche Beschränkungen dafür gelten, ist in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) festgelegt, oder im jeweiligen Bebauungsplan.
Ein üppigeres Gartenhaus kann diese Grenze auch schnell mal überschreiten.

Hecken / Grundstückseinfriedungen

Zäune und Hecken dürfen grundsätzlich zwar an der Grundstücksgrenze stehen, aber nicht in Nachbars Garten oder gar direkt auf der Grenze.
Einzige Ausnahme: Einfriedungen die mit dem Nachbar gemeinsam errichtet werden. Dann sind auch beide für die Pflege verantwortlich. Hoffentlich hält die Nachbarschafts-Freundschaft auch so lange wie die Einfriedung.
Von einer Bepflanzung direkt an der Grenze sollte man absehen. Ein Wuchern in Nachbars Grundstück ist zum einen unzulässig, zum andern oft schwer zu vermeiden. Wie soll die Hecke den auf des Nachbars Seite geschnitten werden?

Gerade bei Bäumen führt dies auch oft zu Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Abgesehen davon gibt es, wie in Deutschland üblich, auch für die zulässige Höhe von Hecken eine Vorschrift. Diese finden sich ebenfalls in der LBO, manches mal auch im für das Grundstück geltenden Bebauungsplan.
Haben Sie z.B. einen von der Baumschutzverordnung geschützten Baum gepflanzt, kann der ungenehmigte Beschnitt eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Beliebige Pflanzenauswahl nicht immer möglich

Man hat in einem Schaugarten oder anderweitig einen schönen Baum oder Hecke gesehen und möchte die auf dem eigenen Grundstück auch pflanzen?
Achtung: Erst den Bebauungsplanes Ihres Grundstückes prüfen!
Nicht wenige Bebauungspläne schreiben dezidiert vor, was gepflanzt werden darf, manchesmal auch, was nicht.
Also, bei aller Freude: Erst prüfen, dann kaufen und pflanzen.

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.

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