Eis und Schnee: Wege vor dem Haus müssen geräumt werden

Eis und Schnee: Wege vor dem Haus müssen geräumt werden

Alle Jahre wieder: Der Winter mit Eis und Schnee kommt und dann heißt es: Wer räumt den Gehweg? Wieviel muß geräumt werden? Wer ist verantwortlich?

Bei Schnee und Eis müssen zum Beispiel Gehwege und Zufahrten geräumt und glatte Flächen gestreut werden.
Nicht vergessen aber auch, evtl. vom Dach herunterfallende Schneebretter oder gar Eiszapfen, die großen Schaden anrichten können.

Wer ist verantwortlich?

In der Regel ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich. Sind im Haus Wohnungen vermietet und im Mietvertrag die Räumpflicht auf die Mieter umgelegt,  sind diese für die ordnungsgemäße Räumung verantwortlich. Können die Mieter Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, z.B. weil sie in Urlaub, oder krank sind, so müssen sie für Ersatz sorgen. Dies kann z.B. eine professionelle Firma sein. Diese findet man in vielen Städten. Einfach "Räumdienst" und den Ort in die einschlägigen Suchmaschinen eingegeben. Natürlich übernehmen diese Firmen auch den kompletten Räumdienst für die gesamte in Frage kommende Zeit. Tipp: Frühzeitig anfragen. Erfahrungsgemäß ist die Nachfrage bei einsetzendem Schneefall groß.

Wann muß geräumt werden?

Werktags muß bis 7:00 Uhr morgens geräumt sein. Die Räumpflicht endet um 21.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt morgens 8:00 Uhr. Ist der Schneefall entsprechend stark, müssen Sie auch mehrfach am Tag räumen bzw. streuen. Wichtig ist die durchgehende Benutzbarkeit des Gehweges. Als Richtwert für die zu räumende Breite gilt 1m.
Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht auf bzw. vor dem Nachbargrundstück deponiert werden, sondern ist am Rande der Fahrbahn/ des Gehweges außerhalb der 1 Meter-Breite anzuhäufen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Schmelzwasser bei Tauwetter über die Straßenabläufe bzw. Straßenrinnen frei abfließen kann.
Beachten Sie hierzu auch ggf. örtliche Vorschriften zur Räumpflicht.
Das Nicht-Nachkommen der Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet. (Meist zwischen 25 und 500 EUR). Kommt es zu einem Schaden aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht, kommen zusätzlich entsprechende Schadensersatzforderungen auf Sie zu, die ein Vielfaches davon betragen können. Dafür haften Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen.

Was muß geräumt werden:

Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt/Zugang zur Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so obliegt den Straßenanliegern gemeinsam die Pflicht für die Reinigung, die Schneeräumung und dem Bestreuen der entsprechenden Flächen.
Wichtig ist die durchgehende Benutzbarkeit des Gehweges. Als Richtwert für die zu räumende Breite gilt 1m.
Bei einseitigen Gehwegen sind auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite ebenfalls zum Räumen und Streuen verpflichtet.

Kann ich mich gegen Folgen versichern?

Passiert trotzdem etwas, seien es Personenschäden wie z.B. ein gebrochenes Bein durch Ausrutschen, oder Sachschäden (Schneebrett bzw. Eiszapfen fallen auf darunter stehendes Auto) kann es schnell zu hohen Schadenersatzforderungen kommen. Hier können, oder besser sollten Sie sich absichern. Dazu gibt es entsprechende Versicherungen, die auch erschwinglich sind und im Übrigen auch in anderen Jahreszeiten bzw. Lebenslagen schützen. 

Am allerwichtigsten ist eine private Haftpflicht. Die im Übrigen wohl wichtigste aller Versicherungen. Als Hausbesitzer sollen Sie darüber hinaus eine Grundbesitzer­haftpflicht haben, die auch für Schäden aufkommt.
Ist der Schneefall so stark, dass es zu Schäden am Haus kommt, sollten Sie als Hausbesitzer über eine Elementarschadenversicherung verfügen. Achten Sie dort auch auf die darin abgesicherten Schadensfälle. Oft werden diese Versicherungen wie ein Baukasten zusammengesetzt und enthalten so nicht automatisch alle vorkommenden Schadensarten. Das gleiche gilt natürlich auch für Hochwasser, das nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter viel Schaden anrichten kann.

Tipps zur Unterstützung des öffentlichen Winterdienstes:

Sie können die Arbeit des Winterdienstes unterstützen, wenn Sie durch entsprechendes Parken (möglichst nah am Fahrbahnrand), für eine ausreichende Straßenbreite (mind. eine Breite von zwei Pkws) sorgen.

Stellen Sie Ihre Fahrzeuge bitte auf die eigenen Stellplätze, halten Sie die Wendehämmer frei. Die Schneepflüge sind zwischen 2,40 m und 3 m breit.

Geben Sie den Räum- und Streufahrzeugen Vorfahrt, halten Sie bei Staus die Fahrbahnmitte und Kreuzungsbereiche frei.

Seien Sie bitte nicht verärgert, wenn der Schnee bei der Räumung durch den Winterdienst wieder auf Ihren Gehweg landet - dies lässt sich leider oftmals nicht verhindern.

Bitte denken Sie auch an die Feuerwehr, den Rettungsdienst und an die Müllabfuhr.

Halten Sie die Rettungswege, aber auch die Wege zu den Abfallbehältern schneefrei!

Tragen Sie durch Ihre aktive Mithilfe dazu bei, dass der Winterdienst zügig und reibungslos durchgeführt werden kann.

Um allen Betroffenen das Schneeräumen zu erleichtern, säubern und befreien Sie den Gehweg, Fußweg oder den zu räumenden Straßenrand von Laub und Bewuchs. Schneiden Sie Hecken, Büsche und Bäume, die in den Verkehrsweg hineinragen, zurück. Die lichte Höhe sollte über Straßen 4,50 m und über Gehwegen in der Regel 2,50 m betragen und zwar auch dann, wenn die Äste und Zweige mit schwerem Schnee bedeckt sind.

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.

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