Keller vor Gericht -Überschwemmung bzw. eingedrungenes Wasser
Gerade in älteren Häusern werden Keller in der Regel als Lagerraum oder Abstellflächen benutzt. Der ein oder andere richtete sich auch einen Hobbyraum, Partieraum oder Fitnessraum ein. Also, so sollte man meinen, kein großer Anlass für Streitereien.
Das dem mitunter nicht so ist, zeigen verschiedene Gerichtsurteile, denen ja immer ein konkreter Fall zugrunde lag.
Stellvertretend möchte ich an dieser Stelle auf den ein oder anderen Fall aufmerksam machen, dessen Ursachen ich auch in manchen Objekten antreffe, oder aus meiner Tätigkeit kenne.
Überschwemmung bzw. eingedrungenes Wasser:
Ist ein Keller, der aufgrund über die Kellerabfahrt eingedrungenem Regenwasser vollgelaufen ist, überschwemmt worden?
Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 160/11) zu klären. Immerhin ging es dabei darum, ob die abgeschlossene Versicherung für den Schaden aufkommen muss.
Im konkreten Fall urteilte das Gericht, dass keine Überschwemmung vorliegt.
Nach dem Gericht bezeichnet eine Überschwemmung die Überflutung des Grund und Bodens, auf dem ein Gebäude liegt, aber nicht das Eindringen des Wassers über die Garagenabfahrt.
Auch wenn dieser Fall in der Vergangenheit nocht so oft aufgetreten sein dürfte, dürfte sich das in Zukunft wohl ändern. Alle Wetterexperten erwarten zukünftig mehr extreme Wetterlagen mit Starkregen, welcher, wie man bereits an etlichen Beispielen sieht, von der örtlichen Kanalisation nicht mehr bewältigt werden kann. Abhilfe schaffen hier nur bauliche Maßnahmen bzw. kurzfristig derartige Schadenszenarien zu versichern.
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