Es ist wieder soweit: Das Laub fällt von den Bäumen und wer ist vor meinem Haus zuständig?

Es ist wieder soweit: Das Laub fällt von den Bäumen und wer ist vor meinem Haus zuständig?

Das Verfärben der Blätter an den Bäumen kündigen ihn an: Der Herbst ist da und mit ihm stellt sich wie jedes Jahr die Frage:
Wer ist verantwortlich für das Laub vor meinem Haus.

Liegenbleibendes Laub kann für die darüber laufenden Menschen (und Tiere) schnell zu einer gefährlichen Angelegenheit werden. Insbesondere wenn die Nächte feucht sind und so das Laub auch feucht wird, verwandelt sich der Gehweg schnell in eine Rutschbahn.
Eigentümer von Immobilien müssen sich daher darum kümmern, dass vor ihrer Haustür kein Fußgänger auf dem Laub ausrutscht.

Wer ist nun zuständig?

Für das Entfernen des Laubes vor dem Haus ist der Hauseigentümer, oder ein von diesem beauftragtes Unternehmen verantwortlich. Hat der Hausbesitzer sein Haus vermietet und den Mietern die Pflicht zur Räumung auferlegt, sind diese in der Verantwortung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gehweg öffentlicher Raum ist. Gehört der Gehweg zum Grundstück, stellt sich die Frage schon gar nicht.

Wann muß der Gehweg freigehalten werden?

Gehwege müssen wochentags von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Wochenenden von 9.00 bis 20.00 Uhr risikolos passierbar sein.
Das bedeutet, das die Verantwortlichen dort das Herbstlaub beseitigen müssen, was übrigens auch für Eis und Schnee gilt. Allerdings darf das Laub nicht einfach auf die Straße gekehrt werden - denn auch dort kann es ja die Verkehrs­sicherheit gefährden. Unser Rat: Wenn Sie eine Biotonne oder einen Kompost habe, ist dort der richtige Ort. Alternativ das Laub in einem passenden Gefäß / Laubsack sammeln und zu einer Deponie bringen. In manchen Großstädten sammeln auch städtische Mitarbeiter, oder von der Stadt beauftragte Firmen das Laub an Sammelplätzen ein.

Haftung der Eigentümer für Sturz

Kommt es aufgrund mangelnden Räumens zu einem Unfall oder Sturz­verletzungen, so kann der Hauseigentümer, oder ggf. der Mieter dafür haftbar gemacht werden. Da kommen schnell etliche Euros an Schadenersatzforderungen zusammen. Und bei Personenschäden ist das Risiko umso höher. 

Übertragen der Räumpflicht auf andere?

Wie schon angesprochen, kann der Hauseigentümer die Räumpflicht auch auf dritte übertragen. Ist dieser Dritte ein Mieter, so reicht allerdings eine entsprechende Klausel in der Hausordnung nicht aus. Hier ist ausschließlich eine entsprechnde Vereinbarung im jeweiligen Mietvertrag geltend.
Beauftragt der Hauseigentümer einen externen Dienstleister, so sind die Kosten dafür Betriebskoten und können bei Mietobjekten auf die Mieter umgelegt werden.

Was ist mit dem Laub von Bäumen des Nachbarn?

Ein oft aufkommender Streit sind die Blätter von Nachbars Bäumen. Nicht umsonst sind Nachbarstreitigkeiten die häufigsten Streitigkeiten vor Gericht.

Auch diese Blätter müssen aber weggekehrt werden. Zumindest, wenn die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze stehen und die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist.
Eine Entschädigung kann dafür aber nicht eingefordert werden.

Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zufolge können Nachbarn auch nicht verlangen, dass die Bäume gefällt werden (Az.: V ZR 218/18).
Anders ist die Situation laut Rechtsprechung, wenn das Laub von Zweigen und Ästen stammt, die über die Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind. Hier kann der Nachbar aufgefordert werden, die Äste und Zweige zurückzuschneiden (Az.: BG V ZR 102/18).

Verwendung von Laubsammlern oder Laubbläsern.

Sehr oft werden zur Beseitigung des Laubes die beliebten, weil bequemen Laubbläser eingesetzt. Hier ist aber darauf zu achten, dass diese aufgrund Ihrer Lärmerzeugung nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden dürfen.
So ist ein Betrieb nur an Werktagen in den Zeiten von 9 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr zulässig. Da die Gehwege aber schon viel früher freigehalten werden müssen, kommt man meist um die manuelle Reinigung mit dem Besen nicht herum. Gerade auch an Sonn- und Feiertagen nicht immer gerade zur Freude der ausführenden Personen. Vielleicht gibt es in Zukunft irgendwann einen Roboter, der diese Aufgabe erledigt, ähnlich den bereits vielfach eingesetzten Mähroboter - vorausgesetzt sie machen keinen Lärm.

Wie kann ich mich vor materiellen Schäden im Falle des Falles schützen?

Kommt trotzdem jemand zu Schaden und stellt Schadenersatzforderungen, so kann eine Privathaftpflicht für Dem Griff des Geschädigten ins eigene Portemonnaie schützen. Jedoch sollte man prüfen, in welchen Fällen die Privathaftpflicht wirklich das Risiko übernimmt Insbesondere, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt kann hier einen großen Unterschied machen.

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.

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