Bei Beschädigung von Baumaterial eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmers besteht kein vertraglicher Schadens­ersatz­anspruch

Wird auf einer Baustelle Baumaterialen eines Bauunternehmens durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmens beschädigt, so greift der vertragliche Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht. Begründung: Zwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung.
Das geschädigte Bauunternehmen ist auch nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem anderen Bauunternehmen und dem Auftraggeber einbezogen. So ein Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 8.1.2021 (21U 1064/20).

Im kokreten Fall war auf einer Baustelle in Potsdam ein Bauunternehmen mit dem Einbau von Fenstern und Türen beauftragt. NAchdem Fensterbeänke beschädigt waren, behauptete das Fensterbauunternehmen, dass Mitarbeiter einer ebenfalls auf der Baustelle tätigen Baufirma die angelieferte Fensterbänke beschädigt hätten. Um den Schaden zumindest finanziell abzuwenden, klagte die Fensterbaufirma gegen die andere Baufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Vor dem Landgericht wur de die Klage abgewiesen und kam nach dem Einspruch des Klägers vor das Kammergericht. Im Berufungsverfahren ging es dann unter anderem um die Frage, ob ein überhaupt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch bestehe.

Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch zwischen Bauunternehmen

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der vorangegangenen Instanz. Dabei wurde betont, dass dem Kläger kein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zustehe. Begründung: Es bestand keine Vertragsbeziehung zwischen den beiden Bauunternehmen. Ein Anspruch käme nur in Betracht, wenn der Kläger als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten mit der Auftraggeberin einbezogen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.

Keine Einbeziehung in Schutzbereich des Vertrags zwischen Baufirma und Auftraggeberin

Nach Auffassung des Kammergerichts sei ein entscheidender Aspekt, dass der Unternehmer, dessen Materialen durch einen anderen ebenfalls auf der Baustelle tätigen Unternehmer beschädigt werden, auf eine Ausweitung des vertraglichen Schutzbereichs von dessen Vertrag mit dem gemeinsamen Auftraggeber nicht angewiesen sei. Somit ist er also nicht schutzbedürftig.
Wenn, dann wäre der gemeinsame Auftraggeber aufgrund seines Vertrags mit dem schädigenden Unternehmer berechtigt, gegen diesen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Somit bleibt dem gemeinsamen Auftraggeber, meist dem Bauherr also die Aufgabe, Schadenersatzansprüche gelten dzu machen. In der PRaxis dürfte das dazu führen, dass dem Bauherren weitere Aufgaben zufallen und ggf. bis zur Entscheidung weitere Vorfinanzierungen anfallen, will er den Bau nicht  bis zur Entscheidung und Ersatzbeschaffung auf Kosten des schädigenden Unternehmens verzögern. 

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Wilfried Wacker
Autor:
Wilfried Wacker

Wilfried Wacker ist Experte für Neu bauen, Sanieren, nachhaltige Energiekonzepte.