Infos aus dem Bereich :
Fernwärme und Grunddienstbarkeit
Viele Fernwärmeversorger lassen sich in Grundbuch eine Grunddienstabrkeit eintragen.
Meist sind die Fernwärmeverträge dann auch länger als 10 Jahre bzw. verlängern sichoft um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht gekündigt werden.
Wird der Fernwärmevertrg nun gekündigt, erlsicht die dienstbarkeite für die Fernwärme nicht automatisch. Abgesehen davon muß der Fernwärmedienstleister einer Löschung nicht zustimmen.
Somit steht dieser nach der bisherigen Regelung eigentlich bis zum "Sankt Nimmerleinstag" im Grundbuch.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt jedoch in § 309 Nr. 9 b) und c) d, das da eine automatische Verlängerungsklausel nur bei einer Verlängerung um bis zu maximal zwei Jahren wirksam ist.
Der sich hieraus ergebende Rechtsgedanke dürfte auch auf die AVBFernwärmeV übertragbar sein. Eine Anpassung der Fernwärmeverordnung an die geltende Gesetzeslage scheint deshalb dringend erforderlich (siehe auch ZNER 2018, S. 111-117, Fernwärme und Kartellrecht).
Meist sind die Fernwärmeverträge dann auch länger als 10 Jahre bzw. verlängern sichoft um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht gekündigt werden.
Wird der Fernwärmevertrg nun gekündigt, erlsicht die dienstbarkeite für die Fernwärme nicht automatisch. Abgesehen davon muß der Fernwärmedienstleister einer Löschung nicht zustimmen.
Somit steht dieser nach der bisherigen Regelung eigentlich bis zum "Sankt Nimmerleinstag" im Grundbuch.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt jedoch in § 309 Nr. 9 b) und c) d, das da eine automatische Verlängerungsklausel nur bei einer Verlängerung um bis zu maximal zwei Jahren wirksam ist.
Der sich hieraus ergebende Rechtsgedanke dürfte auch auf die AVBFernwärmeV übertragbar sein. Eine Anpassung der Fernwärmeverordnung an die geltende Gesetzeslage scheint deshalb dringend erforderlich (siehe auch ZNER 2018, S. 111-117, Fernwärme und Kartellrecht).
Hierüber ärgerte sich ein Verbraucher und klagte dagegen vor dem Landgericht Gießen.
Dies urteilte am 21. September 2017 (Az. 5 O 305/16), dass die grundbuchrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Fernwärmeunternehmen gegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV verstößt.
Begründet haben die Gießener Richter dies mit der praktisch zeitlich unbegrenzt bestehenden Verpflichtung des Verbrauchers ausschließlich mit Fernwärme zu heizen sowie der damit fehlenden Kündigungsmöglichkeit.
Das Fernwärmeunternehmen werde durch sein Recht aus dem Grundbuch ungerechtfertigt bereichert, sobald ein wirksamer Fernwärmeliefervertrag nicht mehr besteht.
Entsprechend könne der Verbraucher vom Versorger gemäß § 812 BGB die Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit in seinem Grundbuch verlangen.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil auch vor anderen Gerichten Anerkennung findet. Gut wäre es, wenn die Überlegungen der Richter Eingang in die derzeitigen Planungen zur Neugestaltung der Fernwärmeverordnung finden würde.
Dies urteilte am 21. September 2017 (Az. 5 O 305/16), dass die grundbuchrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Fernwärmeunternehmen gegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV verstößt.
Begründet haben die Gießener Richter dies mit der praktisch zeitlich unbegrenzt bestehenden Verpflichtung des Verbrauchers ausschließlich mit Fernwärme zu heizen sowie der damit fehlenden Kündigungsmöglichkeit.
Das Fernwärmeunternehmen werde durch sein Recht aus dem Grundbuch ungerechtfertigt bereichert, sobald ein wirksamer Fernwärmeliefervertrag nicht mehr besteht.
Entsprechend könne der Verbraucher vom Versorger gemäß § 812 BGB die Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit in seinem Grundbuch verlangen.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil auch vor anderen Gerichten Anerkennung findet. Gut wäre es, wenn die Überlegungen der Richter Eingang in die derzeitigen Planungen zur Neugestaltung der Fernwärmeverordnung finden würde.