Nutzung einer Mietwohnung als Ferien- bzw. Zweitwohnung kann Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Möchte der Eigentümer seiner vermieteten Wohnung diese für sich oder seine Kinder als Ferien- bzw. Zweitwohnung nutzen, kann er eine Eigen-bedarfs¬kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen.
Dabei ist unerheblich, dass in der benötigten Wohnung der Lebensmittelpunkt ist, oder dass die Wohnung eine konkrete Mindestdauer genutzt werden muss. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
In dem Streit zugrunde liegenden Fall wurde einem Mieter in Wiesbaden Wiesbaden wegen Eigenbedarfs gekündigt. Als Grund gab der Eigentümer an, das er die Wohnung als Ferien- bzw. Zweitwohnung für sich und seine Familie benötigt. Obwohl er bereits zwei andere Wohnungen in dem Anwesen wurde der Platz eng, da die Familie größer wurde. So hat der Eigentümer drei verheiratete Kinder, die wiederum verheiratet sind und ihrerseits sechs Kinder hatten. Obwohl der Eigentümer hauptsächlich in Finnland wohnt, hatte er seit mehreren Generationen einen Bezug zu Wiesbaden. Außerdem lebte ein Teil der Familie in Wiesbaden. Die Wohnungen in dem Anwesen wurden für die wiederkehrenden Familientreffen genutzt.
Der Mieter weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren, weshalb der Eigentümer Klage erhob.
In erster Instanz wies das Amtsgericht Wiesbaden die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab.
Nachdem der Kläger in Revision ging, gab das Landgericht Wiesbaden dem Kläger recht und gab der Klage statt.
Damit folgte das Gericht der Argumentation des Klägers, das auch die Nutzung für wenige Wochen im Jahr eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Der Mieter war mit der Entscheidung des Landgerichtes jedoch nicht einverstanden und ging seinerseits in Revision. Somit landete das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof folgte der Begründung des Landgerichtes und bestätigte dessen Entscheidung. Somit wurde die Klage des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB höchstrichterlich abgewiesen. Somit ist auch der BGH der Auffassung, das eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch zulässig ist, wenn die benötigte Wohnung lediglich zeitweise genutzt werden solle.
Weiterhin hält der BGH die Kündigung auch gerechtfertigt, wenn der Eigentümer bzw. Vermieter die Wohnung nur als Zweitwohnung oder als Ferienwohnung für sich bzw. seine Familie nutzt. Schaffung des Lebensmittelpunkts und Mindestnutzdauer nicht erforderlich.
In der Begründung des Bundesgerichtshofes ist zu lesen, das der Eigenbedarf nicht voraussetzt, dass der Vermieter oder eine der sonstigen privilegierten Personen in der Wohnung den Lebensmittelpunkt haben müssen. Weiterhin ist ein konkrete Mindestnutzungsdauer nicht erforderlich. Entscheidend sei allein, ob der Eigennutzungswunsch ernsthaft ist und von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen werde und nicht rechtsmissbräuchlich sei.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 186/17 -