Gewerberaummiete: Kaution nicht bezahlt - Vermieter kann fristlos kündigen!
Gewerberaummiete: Kaution nicht bezahlt - Vermieter kann fristlos kündigen! Leistet der Mieter die vereinbarte Kaution nicht, kann der Vermieter aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 569 Abs. 2a BGB).
Nach § 543 Absatz 1 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist (sofern die Kaution diesen Betrag oder mehr beträgt). In einem Urteil des Kammergerichtes Berlin wurde dies auf für ein Gewerbemietverhältnis bejaht. Im konkreten Fall des Kammergerichtes Berlin ging es um ein Hotel, welches für 20Jahre vermietet wurde. Der Mieter konnte jedoch die vereinbarte Kaution in Höhe von 2.000.000 EUR nicht aufbringen. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos und außerordentlich. Der Mieter argumentierte, dass ihn wegen der aktuellen Finanzkriese kein Verschulden treffe. Weiterhin war er der Meinung, dass er wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Probleme Anrecht auf eine Abänderung des Mietvertrages habe. Im Gegenzug machte der Vermieter einen Schadensersatz in Höhe von 1.000.000 EUR geltend.
Das Kammergericht entschied zugunsten des Vermieters. In der Begründung meinte das Gericht, dass dem Vermieter eine fristlose Kündigung zustehe, wenn der Mieter erkennbar nicht in der Lage oder nicht Willens ist, die vereinbarte Kaution zu leisten. Das Nichtleisten der Kaution stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, da hierdurch seine Absicherungsinteresse erheblich verletzt werde.
Da die angeführten wirtschaftlichen Umstände stammen aus dem Risikobereich des Mieters und ist somit nicht vom Vermieter zu verantworten. Insbesondere gilt dies für einen gewerblichen Mieter. (Urteil vom 27.9.2018 AZ: 8U145/14)