Der Vermieter ist zuständig das Funktionieren der vorhanden Telefonleitung
Verfügt die Mietwohnung zu Beginn der Mietzeit über einen funktionierenden Telefonanschluß, ist der Vermieter auch während der Mietzeit verpflichtet, diesen technisch funktional zu erhalten.
In einem Streit bezüglich einer defekten Telefonleitung entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2018: Verfügt die Mietwohnung beim Einzug über einen funktionierenden Telefonanschluß ist der Vermieter verpflichtet, diesen funktionierend zu halten. Hintergrund ist die Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehört auch der Telefonanschluss, sofern er eben beim Einzug schon vorhanden war.
Im konkret verhandelten Fall war die Telefondose in der Mietwohnung über ein Verbindungskabel mit dem Hausanschlußpunkt verbunden. Dieses Kabel ging während der Mietzeit defekt. Der Mieter argumentierte, dass die funktionierende Telefonleitung zur Mietsache gehört und Vertragsbestandteil des Mietvertrages ist. Dabei sei es nicht ausschlaggebend, dass der eigentliche Defekt außerhalb der Wohnung des Mieters war. Der BGH urteilte, dass der Vermieter verpflichtet ist, die entsprechenden Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben (und somit auch zu bezahlen). (BGH, Urteil v. 05.12.18, Az. VIII ZR 17/18).
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Letzte Überarbeitung am 9.1.2019