Mietzuschlag bei Untervermietung in Einzelfällen möglich

In Einzelfällen kann der Vermieter für die erlaubte Untervermeitung einen Mietzuschlag geltend machen.

Allerdings ist eine prozentualler Zuschlag nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin nicht zulässig.
Der Vermieter einer Wohnung kann für seine Erlaubnis zur Untervermietung einzelfallabhängig einen Zuschlag in Höhe von 5 bis 30 Euro pro Untermieter und Monat für den erhöhten Aufwand und die erhöhten Sachrisiken verlangen. 
Dies hat die 66. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden.
In dem verhandelten Fall wollte die Mieterin einer ca. 226 qm großen 6-Zimmer-Wohnung in Berlin einige Zimmer untervermieten. Der Vermieter war damit grundsätzlich einverstanden, verlangte aber die Zahlung eines Zuschlags. Damit war die Mieterin jedoch nicht einverstanden und erhob Klage.
Das Amtsgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach stehe der Mieterin ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Der Vermieter dürfe seine Genehmigung nicht von einem Zuschlag gemäß § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.
Anspruch auf Untermietzuschlag. 
Da der Vermeiter damit nicht einverstanden war, legte er Widerspruch ein. Die 66. Kammer des Landgerichts Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Nach Ansicht des gerichtes  habe der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung in diesem Fall von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen dürfen.
Ein Untermietzuschlag sei möglich, wenn sich die Leistungen bzw. der Betriebsaufwand bzw. die aus dem Hauptmietverhältnis resultierenden Gefahren bzw. die Risiken auf der Seite des Vermieters in so außergewöhnlicher Weise erhöhen, dass die Änderung der Wohnungsnutzung ohne eine Kompensation nicht zumutbar erscheine. 
Dies sei z.B. der Fall, wenn durch die Untervermietung die Anzahl der Nutzungsberechtigten über das ursprünglich von dem geschlossenen Mietvertrag abgedeckte Maß hinausgehe.
Im Gegensatz dazu sei ein Zuschlag daher zum Beispiel dann unzulässig, wenn der Mietvertrag zwei Hauptmieter enthielt, der Vertrag später aber mit nur einem Hauptmieter fortgesetzt wird und der alleinige Hauptmieter einen Untermieter will.

Eine prozentuale Kopplung des Zuschlages an die verlangte Untermiete verneinten die Richter im Gegensatz zu einem Urteil das Landgerichtes Berlin vom 7.7.2016.
Sie sahen einen Untermietzuschlag von 5 bis 30 Euro pro Untermieter und Monat als möglich bzw. gerechtfertigt. Zu entscheiden wäre jedoch in jedem Einzelfall.

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