Treppenhausreinigung ist Vermietersache

Die Reinigung des Treppenhauses ist Vermietersache.
Allerdings können die Vermieter diese Aufgaben an die Mieter delegieren, oder auch eine Fremdfirma damit beauftragen und die Kosten dafür auf den/die Mieter umlegen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies VOR Abschluß des Mietvertrages vereinbart sein muß, entweder im Mietvertrag oder in der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist.
Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich bzw. nur in gegenseitigem Einverständnis.
Ist im Mietvertrag geregelt, dass der/die Mieter putzen muß, kann der Vermieter festlegen, wie oft und wie gründlich der Mieter putzen muß.

Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Vermieters und gehört zu den Umlagefähigen Kosten.
Geregelt ist dies in der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 9). Entsprechend diesen Regelungen kann der Vermieter die Kosten einer regelmäßigen Treppenreinigung in den meisten Fällen umlegen.Wie die Beträge umgelegt werden (Umlageschlüssel) ist entweder im Mietvertrag geregelt, oder aber gem. der Vorschrift des § 556 a BGB nach der Wohnfläche (gerecht) umzulegen.

Was kann der Vermieter umlegen?
Die Kosten für Putzmittel, wie Seife, Wasser, spezielle benötigte Reinigungsmittel sowie evtl. entstehende Personalkosten für Reinigungspersonal können umgelegt werden. Die Kosten für Reinigungsgeräte, sowie deren Reparatur sind nicht umlagefähig, jedoch deren Betriebskosten wie z.B. Strom.

Eine weitere Vorgabe besagt, dass die Reinigung in regelmäßigen Intervallen stattfinden muß, wie z.B. wöchentlich, 14-tägig oder alle 3 Wochen. Allerdings ist dabei auch die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet, dass eine übertriebene Reinigung, wie z.B. 3x wöchentlich, nicht umlagefähig sind, es sei denn, dies ist aufgrund besonderer Umstände tatsächlich geboten, oder aber besondere Situationen, wie z.B Baumaßnahmen bedingen eine kurzfristigen Mehraufwand für einen begrenzten Zeitraum.

In kleineren Wohneinheiten übernehmen oft die Mieter selbst die Reinigungsarbeiten und erstellen hierzu einen „Kehrplan“. In größeren Einheiten werden diese Arbeiten oft an externe Reinigungsfirmen vergeben und die Kosten entsprechend umgelegt. Natürlich sind auch Mischformen möglich.
Entsprechende Regelungen sollen im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung getroffen werden.

Was ist, wenn der Mieter mal nicht reinigen kann? 
Übernehmen Mieter selbst die Reinigung und sind einmal verhindert, kann der Mieter die anstehende Reinigung nachholen. Eine Vertretung muss er nicht besorgen. Ist er allerdings länger verhindert, z.B. durch einen Urlaub, muss er für Ersatz sorgen. Meist hilft hier eine Absprache mit den Nachbarn indem man sich gegenseitig vertritt.
Beachten sollte der Mieter, dass die Reinigung zu „Unzeiten“, heißt beispielsweise zur Nachtruhe, nicht zulässig sind.

Kommt ein Mieter seiner Reinigungspflicht über längere Zeit nicht nach und sorgt auch nicht für Ersatz, kann Ihn der Vermieter abmahnen (Einforderung des mietvertraglichen Leistungsversprechens „Reinigung“ durch den Mieter). Hilft das auch nicht, kann der Vermieter die Reinigung an einen Dritten übertragen.
Einseitig darf ein Vermieter die Reinigungsregelung nicht ändern.

Wurde jedoch eine einseitig geänderte Regelung 3 Jahre lang toleriert, können die Mieter sich nur noch schlecht bis gar nicht gegen diese geänderte Regelung wehren.

Im Zuge dessen, das immer weniger Mieter Zeit oder gar Interesse haben, die Reinigungsarbeiten auszuführen, kommen zunehmend Mischregelungen zum Einsatz. Dabei übernehmen z.B. die bisherigen Mieter Ihre Reinigungspflichten selbst und neue Mieter lassen diese über den Vermieter erledigen, der dann meist eine externe Firma damit beauftragt. Alternativ kann natürlich jeder Mieter alleine, seine Reinigungsverpflichtung extern wahrnehmen lassen, oder einige der Mieter schließen sich zusammen und regeln dies in Eigenregie.

Beschäftigt der Vermieter eine eigene Reinigungskraft, kann er neben den reinen Lohnkosten natürlich auch die Lohnnebenkosten sowie seine eigenen Aufwand umlegen. Wird eine externe Firma beauftrag, stellt diese eine Rechnung. Hier brauchen sich dann weder die Mieter noch der Vermieter um Lohnkosten etc. zu kümmern.

Letzte Überarbeitung am 9.1.2019

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