Energetische Modernisierungsankündigung muss konkrete Energieeinsparung erkennen lassen
Mieter müssen schon in der Ankündigung einer Modernisierung erkennen können, wie viel Energie dadurch eingespart wird. Denn nur so können sie entscheiden, ob die Maßnahme für sie zumutbar ist oder sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Fehlen die Angaben in einer Ankündigung, müssen Mieter die Maßnahme daher auch nicht dulden. So eine Entscheidung des Landgericht Bremen (Az.: 2 S 107/18).
Dem Vermieter bleibt nur, eine neue Ankündigung mit den entsprechenden Angaben zu verschicken.
Keine Zustimmung des Meiters zur Modernisierung wegen zu pauschaler Angaben zur Energieeinsparung
In dem verhandelten Fall kündigte eine Vermieterin umfangreiche Modernisierungsarbeiten an der Heizungsanlage an. Dabei stellte sie den Mietern in Aussicht, dass sie damit Energie einsparen. Die Angaben hierzu waren allerdings sehr pauschal. Vergleiche des Ist-Zustandes mit dem künftigen Zustand waren den Mietern nicht möglich.
Aus diesem Grund verweigerte eine Mieterin ihre Zustimmung, worauf die Vermieterin klagte.
Begründung des Landgerichtes: Angaben zur angeblichen Energieeinsparung müssen erkennbar sein
Die Richter bewerteten die Ankündigung der Modernisierung in diesem Fall als unzureichend. Es fehlten wesentliche Angaben, die dem Mieter die Gelegenheit geben, den behaupteten Energieeinspareffekt einzuschätzen. Die Vermieterin könne diesen Mangel nicht einfach beseitigen, indem sie weitere Informationen nachschiebt. Sie müsse stattdessen eine neue, vollständige Ankündigung verschicken. Denn entsprechende Arbeiten müssten laut Gesetz drei Monate vor Beginn angekündigt werden.