Unbefristete Sozialbindung für Wohnungen unwirksam
In einem aktuellen Verfahren um die Dauer der Sozialbindung von wohnungen urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), das entsprechende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unwirksam sind.
In dem konkret zur Entscheidung vorgetragenen Fall hatte die Stadt Hannover 1995 an eine Wungungsgesellschaft ein Grundstück zu vergünstigten Konditionen verkauft und zusätzlich einen Kredit eingeräumt. Vereinbart war im Kaufvertrag, dass die Sozialbindng unbefristet gilt und somit die Wohnungen ausschließlich an Bewohner mit Bezugsschein vergeben werden können.
Nach 20 Jahren war die Wohnungsgenossenschaft Gartenheim, die aus der vorherigen Wohnungsgesellschaft hervorgieng, der Meinung, das es genug sei und hat gegen den Passus geklagt.
Nachdem die Klägering in den beiden Vorinstanzen unterlegen war, kam der Fall vor den BGH, der nun im Sinne der Klägerin entschied.
Allerdings bedeutet dies nicht automatisch das Ende der Sozialbindung. Das BGH stellte lediglich fest, dass das Gesetz (§ 134 BGB) eine unbefristete Bindung nicht vorsieht (§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), Zur Klärung der konkreten Dauer in dem konkreten Fall wrude die Etnscheidung an das OLG zurückgegeben.
Dies muß nun darüber entscheiden, wie lange die Sozialbindung in dem zur Entscheidung vorgelegten Fall wirklich gitl. Ein wesentlicher Punkt dürfte dabei wohl auch die Dauer des vergünstigten Kredites spielen.
(BGH, Az. V ZR 176/17)