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Fliegende Bauten

Fliegende Bauten (wie z.B. Zelte >75m², Bühnen >100m², Tribünen, Karussells etc.) können wiederholt aufgestellt und abgebaut werden - darunter fallen aber nicht Baustelleneinrichtungen und Baugerüste.
or ihrer erstmaligen Aufstellung brauchen sie eine Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung werden in ein Prüfbuch eingetragen.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, können nur aufgestellt werden und in Gebrauch genommen werden, wenn dies der unteren Baurechtsbehörde (Fachbereich Baurecht und Umweltschutz ) unter Vorlage des Prüfbuches und eines Lageplans rechtzeitig angezeigt wird. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer gebührenpflichtigen Gebrauchsabnahme abhängig machen.
Soll ein Fliegender Bau länger als 6 Monate aufgestellt bleiben, so ist ein Bauantrag rechtzeitig vor Ablauf der 6 monatigen Frist zu stellen.

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