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Abfindungsansprüche der Grundstückseigentümer im Umlegungsverfahren

Werden Grundstücke umgelegt, gibt es immer wieder mal Ansprüche der Grundstückseigentümer. Dazu zählen beispielsweise die Abfindung und der Ausgleich für den Entzug von baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder sonstige Einrichtungen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Umlegung um ein Grundstückstauschverfahren. Allerdings werden hierbei entgegen der naheliegenden Annahme keine gesamten Grundstücke ausgetauscht. Vielmehr ist Inhalt des Tauschs die Fläche mit ihrem reinen Bodenwert. Dies bedeutet, dass bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen sowie Rechte an diesen bei der Berechnung des Wertes unberücksichtigt bleiben. Für die Grundstückseigentümer ist dies im Falle einer erheblichen Wertsteigerung ein schweres Schicksal. Aus diesem Grund ist ein Ausgleich in Geld bei Entzug solcher Wert steigernder Anlagen und Einrichtungen zu gewähren. Ansonsten würde dies zu einer unbilligen Benachteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer führen. Entscheidend für die Qualifizierung als bauliche Anlage, Anpflanzung oder sonstige Einrichtung ist die feste Verbundenheit der Sache mit dem Boden. Empfänger der Geldleistung ist der Eigentümer der entzogenen Einrichtung. Hierbei handelt es sich in der Praxis in den allermeisten Fällen auch um den Eigentümer des von der Umlegung betroffenen Grundstücks.

Werden die Einrichten auf dem Grundsütck nicht entfernt, oder einem anderen Beteiligten zugeschlagen, ist die Abfindung in Geld zu gewähren.
Jedoch ist dabei zu beachten, das der Verkehrswert des Grundstückes über dem reinen Bodenwert liegt. Zu beachten sit, das der Geldausgleich im Umlegungsplan festgesetzt werden muß. Der reine Geldfluß geht dabei über die Gemeinde, die als Umlagekasse fungiert und den Geldausgleich dann den eigentlich berechtigten zuführt.


Der Entzug Wert steigernder Einrichtungen ist eine Enteignung was dazu führt, dass der Eigentümer zu entschädigen ist. Wurden jedoch wertsteigernde Maßnahmen erst nach der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgenommen, werden diesee nicht entschädigt, ausgenommen dies wurde vorher vereinbart. Die ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Eigentümer von der Umlegung weiß und in der Hoffnung auf eine höhere Entschädigung wertwteigernde Maßnahmen vornimmt.Auch andere Konstellationen können dazu führen, die eine Entschädigung ausschließen. Beispielsweise dann, wenn das Bauvorhaben nicht dem Baurecht entspricht. Je nach den genauen Umständen kann eine Entschädigung zwar möglich sein, deren Grundlage muß aber stichhaltig nachgewiesen weden.

 

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