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Baulasten

Im Rahmen baurechtlicher Verfahren, z.B. eines Baugenehmigungsverfahrens, können sich Grundstückseigentümer mittels Baulasten nach §§ 71 und 72 Landesbauordnung – LBO zu einem bestimmte Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sollen Genehmigungshindernisse ausräumen. Beispiele sind Überfahrts-, Leitungs-, Stellplatz- oder AbstandsBaulasten. Die Baulastübernahme kann entweder persönlich mit Unterschriftsbeglaubigung bei der Baurechtsbehörde erfolgen oder der Behörde in öffentlich-beglaubigter Form vorgelegt werden. Baulasten werden in das städtische Baulastenverzeichnis eingetragen, welches beim Fachbereich Geoinformation und Vermessung geführt wird. Falls eine Baulast nicht mehr benötigt wird, erlischt sie durch Verzicht der Baurechtsbehörde.
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