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Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden bei der Errichtung von Wohngebäuden sowie bei sonstigen Gebäuden mit einer Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bis zu 7 m im Mittel. Es kann auch durchgeführt werden bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und bei Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den vorgenannten baulichen Anlagen. Davon ausgeschlossen sind Sonderbauten. Außerdem muss das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Beim Abbruch wird, soweit er nicht verfahrensfrei ist, grundsätzlich das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Mit dem Bau oder Abbruch darf bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen, ansonsten ein Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird von der Baurechtsbehörde bestätigt. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind im Kenntnisgabeverfahren, ebenso wie andere erforderliche Genehmigungen, zum Beispiel nach dem Denkmalschutzgesetz oder nach der Baumschutzsatzung der Stadt Mannheim, besonders zu beantragen.
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